Eheliche Kinder – über die Rechtslage bei der Vaterschaft
Im Idealfall ist der Ehemann auch der Vater von ehelich geborenen Kindern. Davon geht
jedenfalls der Gesetzgeber aus. Leider sieht die Realität etwas anders aus, denn
schätzungsweise 10% aller geborenen Kinder sind Kuckuckskinder - also untergeschoben.
In § 1592 Nr. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ist geregelt, dass der Mann als Vater eines
Kindes gilt, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter verheiratet ist. Diese gesetzliche
Vermutung besteht solange, bis das Gegenteil rechtskräftig festgestellt, also die Vaterschaft
erfolgreich angefochten wurde. Mit dieser Regelung soll wohl auch dem Umstand Rechnung
getragen werden, dass derjenige Mann, mit dem eine Frau zusammenlebt, zu dem Kind die
engste Beziehung hat.
Wenn ein Kind kurz vor der Scheidung geboren wird, dann gilt folgendes:
Der Ehemann einer Frau ist dann nicht der juristische Vater eines Kindes, wenn beim
Familiengericht bereits der Scheidungsantrag eingereicht wurde und ein Dritter – zum Beispiel
der neue Partner – die Vaterschaft bis spätestens ein Jahr nach der Scheidung anerkannt hat.
Für die Anerkennung – die frühestens mit Rechtskraft der Scheidung wirksam wird – braucht es
auch noch die Zustimmung der Mutter sowie des Noch-Ehemannes.
Wenn ein Kind erst nach der Scheidung geboren wird, dann gilt der Ex-Ehemann nicht mehr als
rechtlicher Vater. Sofern auch kein anderer Mann die Vaterschaft anerkennt, muss diese vom
Familiengericht geklärt werden.
Zum Originalartikel: Eheliche Kinder – über die Rechtslage bei der Vaterschaft
Ein Artikel von ratschlag24.com
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